Die Vertretungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Lohnsteuerhilfevereine sind nicht uneingeschränkt zur steuerlichen Beratung befugt. Sollten Sie Einnahmen haben, für die eine Befugnis nicht vorliegt, so dürfen wir Ihre Steuererklärung in vollem Umfang nicht erstellen und auch keine Beratungsleistung erbringen.

Stets und uneingeschränkt dürfen wir Sie beraten, wenn Sie ausschließlich Arbeitslohn oder Renteneinnahmen beziehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, wie hoch Ihre Einnahmen sind. Wir dürfen Sie nicht vertreten, wenn Sie Einnahmen aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit haben, egal wie wenig es sein mag. Das Gleiche gilt auch bei Verlusten.

Ausnahme: Bei bestimmten steuerfreien Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einer Grenze von 3000 EUR (bis 2020 2400 EUR) im Jahr besteht die Möglichkeit, dass diese für unsere Beratung unschädlich sind. Dabei kommen hauptsächlich Lehrtätigkeiten für eine staatliche oder gemeinnützige Organisation in Frage, aber auch Aufwandsentschädigungen für Vorstandsarbeit, allerdings nur bis zu einer Höhe von 840 EUR (bis 2020 720 EUR). Auf keinen Fall dazu gehören beispielsweise Einnahmen von privaten Arbeitgebern, Einnahmen aus Veröffentlichungen oder für Gutachten, Honorare für Schreibarbeiten oder der Betrieb von Photovoltaikanlagen, wenn die Anlage größer als 30 kWp ist.

Bei Kapitalerträgen und umsatzsteuerfreien Vermietungen können wir nur bis zu Gesamteinnahmen (also ohne Abzug Ihrer Kosten) aus diesen Einkunftsarten von 18.000 EUR bei Alleinstehenden und 36.000 EUR bei Verheirateten tätig werden.

Zu beachten: Es gibt Geldanlagen in Form von Beteiligungen, die gewerbliche Einkünfte nach sich ziehen, manchmal nur in ganz geringem Umfang. Eine Vertretungsbefugnis durch uns liegt in diesen Fällen nicht vor. Das gilt sogar dann, wenn die Einkünfte im Ausland entstanden sind, in der Steuererklärung aber trotz Steuerfreiheit aufgeführt werden müssen. Auskünfte darüber, ob es sich um eine gewerbliche Beteiligung handelt, müssten Sie bei Ihrer Bank einholen. Liegt die Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung vor, so ist eine Vertretung durch uns ebenfalls nicht möglich, unabhängig von der Höhe der Einnahmen. 


Auf zwei wichtige Punkte ist noch zusätzlich hinzuweisen. Unsere Tätigkeit ist auf Fragen der Einkommensteuer in dem bisher geschilderten Umfang beschränkt. Eine Hilfeleistung bei anderen Steuerarten, wie z.B. Erbschaftsteuer, Zweitwohnungsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer etc., ist uns untersagt. Ebenso ist uns eine Tätigkeit gesetzlich verwehrt, wenn eine Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr besteht.