Beitragsordnung der LBB e. V.
§ 1 Die Lohnsteuer-Beratung Berlin e.V. (LBB) erhebt von den Mitgliedern gem. § 5 der Vereinssatzung einen Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr. Der Mitgliedsbeitrag dient ausschließlich der Durchführung der Aufgaben der LBB und zur Deckung der damit verbundenen Kosten. Vorbehaltlich der Regelungen des § 3 sind mit dem Beitrag alle Aufwendungen abgegolten. Das Mitglied ist auch dann zur Beitragszahlung verpflichtet, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden. .
§ 2 Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils zu Beginn des Geschäftsjahrs (=Kalenderjahr) fällig. Er wird zum 1. 1. mit einem vorläufigen Betrag erhoben, der sich grundsätzlich an der Höhe des Vorjahresbeitrags orientiert. Dieser Betrag wird dann auf den sich nach § 5 ergebenden tatsächlichen Wert angerechnet. Der Vorstand ist berechtigt, aus sozialen Gründen eine Stundung des Beitrags und der Aufnahmegebühr zu gestatten.
§ 3
a) Die LBB kann bei nicht fristgerechter Beitragszahlung eine Mahngebühr von 3 EUR pro Mahnung festsetzen. Die Kosten eines evtl. notwendigen anwaltlichen oder gerichtlichen Mahnverfahrens gehen zu Lasten des Mitglieds.
b) Erfolgt in einer Steuerangelegenheit eine gerichtliche Auseinandersetzung, so sind die Gerichtskosten vom Mitglied zu tragen.
§ 4
a) Die Beitragszahlung eines Mitglieds berechtigt zur Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins nur für dessen persönliche Steuerangelegenheit, nicht jedoch für Verwandte, insbesondere nicht für die Kinder.
b) Auch in Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern bzw. -partnerinnen ist für jeden eine Mitgliedschaft zu begründen.
§ 5
a) Es wird ein sozial gestaffelter Beitrag erhoben. Die Höhe im Beitragsjahr richtet sich nach der Höhe der Einnahmen des Vorjahres (Steuerjahr) als Bemessungsgrundlage, ersatzweise nach der bekannten Bemessungsgrundlage des am wenigsten zurückliegenden Steuerjahres. Im Fall der Zusammenveranlagung wird die Bemessungsgrundlage aus den gemeinsamen Einnahmen gebildet.
b) Nach dem Beitritt zur LBB wird von dem Neumitglied für jedes der zu bearbeitenden Steuerjahre ein Beitrag erhoben, der jeweils jahresweise zu ermitteln ist. Dabei ist die Beitragsstaffel anzuwenden, die in dem Beitragsjahr Gültigkeit hatte, welches dem Steuerjahr folgt. Dies gilt auch über das Jahr des Beitritts hinaus. Es darf sich weder ein höherer noch ein geringerer Beitrag ergeben, der bei einem Altmitglied ohne aufgestautem Beratungsbedarf entstanden wäre.
c) Die Bemessungsgrundlage ist die Summe aller in der Steuererklärung erfassten Bruttoeinnahmen (z. B. Arbeitslöhne, Renten, Lohnersatzleistungen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge etc.). Nicht Teil der Bemessungsgrundlage sind das Kindergeld, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und steuerfreie Arbeitgebererstattungen z. B. für Reisekosten.
d) Die Beitragshöhe ergibt sich aus folgender Beitragsstaffelung.
e) Die Aufnahmegebühr beträgt 10 EUR und ermäßigt sich in den Fällen des § 4b um die Hälfte.